Unser Wasser begrüßt grundsätzlich, dass nach der enttäuschenden Novellierung des „Erlasses zur Mengenmäßigen Bewirtschaftung des Grundwassers“ 2024 nun Bewegung in die bergeordnete Gesetzgebung kommt. Diese wird sich dann zeitnah auch auf die Erlasse und Verordnungen auswirken müssen.
Im Interesse der Allgemeinheit muss es liegen, eine Wassergesetzgebung zu bekommen, die die künftige Wasserversorgung sichert, indem sie alle Nutzer zu Sparsamkeit und Effizienz in der Verwendung der kostbaren Ressource Wasser anhält. Das NWG muss auch festschreiben, dass stets eine aktuelle Datenlage vorliegt, auf deren Basis sowohl Gesetz als auch Verordnungen angepasst werden können.
Wir haben uns auf die Bereiche konzentriert, in denen wir schon lange Forderungen an die Politik gerichtet haben.
Unsere Anmerkungen im Einzelnen:
Ad Punkt 1 §5, neuer Absatz 4: solange es keine verlässlichen Daten über die GW-Neubildung in Niedersachsen gibt, z.B. durch das geplante Strömungsmodell Stellar, ist es falsch, über Dargebots-Mengen zu sprechen weder bei Bewilligungen noch bei Erlaubnissen. Noch wissen wir nicht, wieviel Wasser neu gebildet wird. Vorschlag: Abs. 5 Die GW-Neubildung muss sicher quantifiziert sein, damit die GW-Entnahmen das Trockenwetterdargebot (s.a. §47 WHG) nicht überschreiten.
Ad Punkt 2 §12 die Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser für die Feldberegnung müssen nicht nur die bisherigen UVP zur Voraussetzung machen, sondern auch den Nachweis über die technisch sparsamste und effektivste Verwendung. Die Entnahmen müssen digital gemessen und zeitgleich digital an die Wasserbehörden übermittelt werden. Auch muss es Verordnungen geben, dass bei bestimmten Temperaturen und Windgeschwindigkeiten nur durch Tropfschlauchbewässerung oder andere bodennahe Bewässerungen, nicht mehr von oben, d.h. über den Pflanzen beregnet werden darf, sowohl in der Landwirtschaft, als auch in allen anderen Grünflächen. Da in Niedersachsen die Hälfte aller land wirtschaftlichen Beregnungsflächen von Gesamt-Deutschland (600 Tsd. ha) liegen, kommt dem Management dieses Sektors besondere Bedeutung zu. Im Landkreis Lüneburg übersteigt die Menge des Beregnungswassers bereits jetzt schon die Entnahme für alle anderen Wassernutzer. Hier besteht ein großes GW-Einsparpotential. Deshalb wünschen wir uns eine stärkere Einbindung des Landwirtschaftsministeriums.
Zusatz §22 die unentgeltlichen Entnahmen müssen alle auf den Prüfstand hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und der Frage der Nachhaltigkeit. Jede wirtschaftliche Nutzung muss ein Entgelt für die Entnahme von GW nach sich ziehen. Warum z.B. soll GW zur Erdölförderung kostenfrei sein?
Ad Punkt 3 §30 neuer Absatz 4 müsste lauten: Untersuchungsergebnisse, Gewässereigenschaften und Auswirkungen der Gewässernutzung sind dem NLWKN unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen, nicht auf Anfrage.
Ad Punkt 4 §36neu nach 35 ist zu begrüßen und dient dem Naturschutz.
Ad Punkt 8 §86 Absatz 4 und 5 sind ebenfalls zu begrüßen. Allerdings scheint die erlaubnisfreie Menge sehr hoch und sollte 1000m³/a nicht überschreiten. Wenn jeder landwirtschaftliche Betrieb in Niedersachsen die Menge von 5000 m³ erlaubnisfrei entnähme, wäre das eine nicht hinnehmbare Größenordnung von rund 165 Mio.m³/a (ca. 3,5mal so viel, wie im LK LG insgesamt an GW entnommen wird) Im Sinne eines ressourcenschonenden Wassermanagements wäre diese Menge nicht hinnehmbar. Eine Menge von 1000m³ halten wir für angemessen.
Ad Punkt 9 §88 neu a: die progressive Staffelung der Wasserpreise ist sehr zu begrüßen und wurde von der BI Unser Wasser gegenüber dem UM Olaf Lies bereits 2021 gefordert und erläutert. Im Rahmen des Klimawandels ist ein differenzierter Wasserpreis ein wirksames Instrument, um Sparanreize beim Wasserverbrauch zu setzen und das nicht nur im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung. Als Kann-Bestimmung ist sie allerdings überflüssig, nur als verbindliche Soll-Bestimmung sinnvoll. Vorab muss aber dringend die Trinkwasserversorgung innerhalb der öffentlichen Wasserversorgung priorisiert werden. Ein moderater Basispreis/Person für TW von z.B. 35m³/a wäre anzustreben, alles darüber hinaus gehende sollte in ansteigender Progression bepreist werden. Das nicht zur TW-Nutzung verwendete Wasser z.B. sog. Gartenwasser darf nicht durch Absetzzähler von den Abwassergebühren befreit und damit relativ günstig werden. Absetzzähler abzuschaffen, wäre eine erste wirksame Maßnahme. Darüber hinaus ist die Gestaltungsfreiheit von Preisen der Wasserversorgungs unternehmen für alle anderen Nutzer, insbesondere für industrielle Nutzer in einen verbindlichen Rahmen zu bringen, um alle gleichermaßen zum sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu bewegen. Wasserpreise sind sämtlich öffentlich zu machen. Bewilligungen für Nicht-Trinkwasser Gebrauch sind nicht zu erteilen, nur Erlaubnisse. Hier sollte der Ermessensspielraum n. §12 WHG genutzt werden.
Ad Punkt 13 §96 neu Absatz 4 ist ausdrücklich zu begrüßen, ist aber als Kann-Bestimmung zu schwach. Es müsste heißen: die Gemeinden sollen durch Satzung regeln, dass …….. sinngemäß das Niederschlagswasser/Grauwasser gesammelt werden soll, um das Abwassersystem zu entlasten etc.. Dabei sollte der Aspekt der Schonung des Trinkwassers im Vordergrundstehen, denn 35% des Trinkwassers gehen in die Toilettenspülung. Und die diesbezüglicheSatzungsregelung muss in die Bebauungspläne aufgenommen werden.
Ad Punkt 15 §108, Abs. 2 neu, Satz 1: hier sollten zumindest grobe Kriterien für die Wasserbehörden genannt werden, z.B. aus den Anlagenlisten 1 und 2 für Projekte, die mit „A“ oder „S“ gekennzeichnet sind. Sonst ist ein Vernachlässigen des Naturschutzes zu befürchten.
Ad Punkt 19 § 128, Abs.3 neu ist ausdrücklich zu begrüßen, da z.B. die klimawandel-bedingt hohen Temperaturen und auch Wind eine effiziente Beregnung in der Landwirtschaft und anderer Grünflächen verhindern und dazu durch eine stärkere Verdunstung die Wasserdampfmenge der Atmosphäre um 7%/Grad Temperaturanstieg erhöhen, wodurch wiederum die unkalkulierbaren Niederschlagsereignisse zunehmen.
Ad Punkt 20 §133 natürlich müssen Verstöße gegen Verordnungen, Messvorschriften, Meldeverpflichtungen etc. als Ordnungswidrigkeiten auch mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden, was in den Ausführungsbestimmungen im Einzelnen geregelt werden sollte.
Rehlingen, den 03.09.2025 – Verein BI Unser Wasser in Lüneburg e.V. M.T.
Im Internet ist das z.Zt. gültige NWG vom 19.12.2023 zu finden unter:
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/5d867f46-2f6934af-a021-4e1c2eb8061e Der Entwurf der Novelle ist im Netz unter
https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/219363/Entwurf_Wassergesetz.pdf zu finden.
Marianne Temmesfeld
1.Vors. Verein BI Unser Wasser in Lüneburg
Alter Schulweg 3
21385 Rehlingen
Tel. 0177 4662766